Freitag, 10. Mai 2024 - 21:26 Uhr
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Rebax GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Rebax erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit bereits widersprochen. Nur bei ausdrücklich schriftlicher Zustimmung von Rebax gelten diese als vereinbart.

Alle Vereinbarungen, die zwischen Rebax und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

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§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Rebax sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Rebax.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eine Haftung von Rebax aufgrund fehlerhafter Zeichnungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigungen behält sich Rebax vor, eine Mehr- bzw. Mindermenge von 10% zu liefern.

Die Verkaufsangestellten von Rebax sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

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§ 3 Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich Rebax an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von Rebax genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager (Syke) ausschließlich normaler Verpackung. Bei "Frei Haus" Lieferungen behalten wir uns vor, nicht getauschte Tauschverpackungen (Gitterboxen, Europaletten etc.) gesondert zu berechnen.

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§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Rebax die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Rebax oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat Rebax auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Rebax, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Rebax von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Rebax nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

Sofern Rebax die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Rebax.

Rebax ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

Rebax behält sich vor, bei Sonderanfertigungen eine Mehr- oder Mindermenge von 10% zu liefern, die entsprechend berechnet wird.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Rebax setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist Rebax berechtigt, Ersatz des Rebax entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

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§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Rebax verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

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§ 6 Rechte des Bestellers wegen Mängel

Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert, die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.

Werden Änderungen an den Produkten von Rebax vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Der Besteller muss Rebax Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Rebax unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt Rebax nach Rebax`s Wahl und auf Rebax Kosten, dass:

  1. sich bei festgestellter Mangelhaftigkeit Rebax das Recht vorbehält, die Rückführung der gesamten Ware zur Nachbesserung selbst zu beauftragen (Auswahl Spedition, Kurier etc.),
  2. der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von Rebax zum Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Rebax diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von Rebax zu bezahlen sind.

Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Ansprüche wegen Mängel gegen Rebax stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

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§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Rebax aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden Rebax die folgenden Sicherheiten gewührt, die Rebax auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum von Rebax. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Rebax als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Rebax. Erlischt das (Mit-)- Eigentum von Rebax durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Rebax übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von Rebax unentgeltlich. Ware, an der Rebax (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Rebax ab. Rebax ermächtigt ihn widerruflich, die an Rebax abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von Rebax hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit Rebax seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rebax die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist Rebax berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

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§ 8 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Rebax 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Rebax ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Rebax berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Rebax über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Gerät der Besteller in Verzug, so ist Rebax berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Hähe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch Rebax ist zulässig.

Wenn Rebax Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn Rebax andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist Rebax berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Rebax Schecks angenommen hat. Rebax ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

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§ 9 Konstruktionsänderungen

Rebax behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; Rebax ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

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§ 10 Patente

Rebax wird den Besteller und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Besteller. Die Freistellungsverpflichtung von Rebax ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass Rebax die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände von Rebax ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

Rebax hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass Rebax entweder

die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft

oder

dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

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§ 11 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die von Rebax im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

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§ 12 Haftung

Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Rebax für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Rebax garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Rebax entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit die Haftung von Rebax ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Rebax.

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§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Rebax und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Syke ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 01.01.2008
Unsere AGBs zum Download (PDF)
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